DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
Nach den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 müssen personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in transparenter Weise verarbeitet werden. Daraus ergeben sich gewisse Einschränkungen in Bezug darauf, wie digitale Arbeitsplattformen personenbezogene Daten mittels automatisierter Beobachtungssysteme und automatisierter Entscheidungssysteme verarbeiten können. Im besonderen Fall der Plattformarbeit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die Plattformarbeit leisten, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten freiwillig zugestimmt haben. Aufgrund des Machtungleichgewichts zwischen einer Plattformarbeit leistenden Person und der digitalen Arbeitsplattform können Personen, die Plattformarbeit leisten, häufig nicht frei entscheiden oder sind nicht in der Lage, ihre Einwilligung ohne Beeinträchtigung ihres Vertragsverhältnisses zu verweigern oder zu widerrufen. Daher sollten digitale Arbeitsplattformen die personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, nicht aufgrund der Annahme verarbeiten, dass eine Plattformarbeit leistende Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zugestimmt hat.
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