ErwGr. 40

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Digitale Arbeitsplattformen sollten mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Systeme, die eingesetzt werden, um Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich auf Plattformarbeit leistende Personen auswirken, keine personenbezogenen Daten über den emotionalen oder psychischen Zustand oder im Zusammenhang mit den privaten Gesprächen der Personen, die Plattformarbeit leisten, verarbeiten und keine personenbezogenen Daten erheben, während die Plattformarbeit leistenden Personen keine Plattformarbeit anbieten oder ausführen; sie sollten ferner keine personenbezogenen Daten verarbeiten, um die Ausübung der Grundrechte, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen oder des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung im Sinne der Charta, vorherzusagen oder um Schlüsse zu ziehen in Bezug auf Rasse oder ethnische Herkunft der Person, Migrationsstatus, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Behinderung, Gesundheitszustand, einschließlich chronischer Krankheiten oder HIV-Status, den emotionalen oder psychischen Zustand, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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