ErwGr. 62

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Plattformarbeit zeichnet sich durch das Fehlen eines gemeinsamen Arbeitsplatzes aus, an dem die Plattformarbeit leistenden Personen einander und ihre Vertreter kennenlernen und miteinander und mit ihren Vertretern auch im Hinblick auf die Verteidigung ihrer Interessen gegenüber der digitalen Arbeitsplattform kommunizieren können. Daher ist es notwendig, digitale Kommunikationskanäle im Einklang mit der Arbeitsorganisation der digitalen Arbeitsplattform einzurichten, über die Plattformarbeit leistende Personen sich privat und sicher untereinander austauschen und von ihren Vertretern kontaktiert werden können. Digitale Arbeitsplattformen sollten solche Kommunikationskanäle innerhalb ihrer digitalen Infrastruktur oder über ähnlich wirksame Mittel einrichten, wobei der Schutz personenbezogener Daten zu achten und der Zugriff auf dieser Kommunikationskanäle oder deren Beobachtung zu unterlassen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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