ErwGr. 8

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme, die durch Algorithmen gesteuert werden, ersetzen zunehmend Funktionen, die in Unternehmen üblicherweise von Führungskräften wahrgenommen werden, wie das Zuweisen von Aufgaben, die Preisgestaltung bei einzelnen Aufträgen, die Festlegung der Arbeitszeiten, das Erteilen von Anweisungen, die Bewertung der geleisteten Arbeit, das Schaffen von Anreizen oder die Anwendung von Benachteiligungen. Digitale Arbeitsplattformen nutzen solche algorithmischen Systeme in der Regel insbesondere dazu, die Plattformarbeit über ihre Infrastruktur zu organisieren und zu verwalten. Personen, die Plattformarbeit leisten, welche einem solchen algorithmischen Management unterliegt, haben oft keinen Zugang zu Informationen darüber, wie die Algorithmen funktionieren, welche personenbezogenen Daten verwendet werden oder wie das Verhalten dieser Personen die Entscheidungen der automatisierten Systeme beeinflusst. Darüber hinaus haben Arbeitnehmervertreter, andere Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, Arbeitsaufsichtsbehörden und andere zuständige Behörden keinen Zugang zu diesen Informationen. Darüber hinaus sind den Personen, die Plattformarbeit leisten, die Gründe für die von den automatisierten Systemen getroffenen oder unterstützten Entscheidungen oft nicht bekannt, und sie können keine Erläuterung dieser Entscheidungen bekommen, können diese Entscheidungen nicht mit einer menschlichen Kontaktperson erörtern, können diese Entscheidungen nicht anfechten oder eine Berichtigung oder gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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