Art. 1 – Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG

DIR_2024_2839 · zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen

Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 1999/2/EG erhalten folgende Fassung:
„(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Name, Anschrift und Referenznummer der von ihm zugelassenen Bestrahlungsanlagen sowie den Wortlaut der Zulassungsverfügung und jede etwaige Verfügung über Aussetzung oder Rücknahme der Zulassung mit. (4) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union detaillierte Angaben über die Anlagen sowie jegliche Änderung ihres Status.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.11.2024

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