Art. 4 – Änderung der Richtlinie 2014/53/EU

DIR_2024_2839 · zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen

Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 12. Dezember 2027 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der den Zeitraum ab dem 13. Juni 2023 abdeckt; anschließend ist alle fünf Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. Die Berichte enthalten eine Darstellung der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten und Informationen darüber, ob und in welchem Maß die Anforderungen der Richtlinie, insbesondere die Vorschriften über die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren, erfüllt wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.11.2024

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