Art. 3 – Änderung der Richtlinie 2011/24/EU

DIR_2024_2839 · zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen

Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2011/24/EU erhält folgende Fassung:
„(1) Die Kommission erstellt bis zum 25. Oktober 2027 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.11.2024

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