Art. 5 – Gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhabern eines Europäischen Behindertenausweises bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie Inhabern von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung ihres Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung — wenn es solche förmlichen Dokumente gibt — Zugang zu allen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen gewährt wird, die in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen angeboten werden.
(2)Sofern in dieser Richtlinie oder im sonstigen Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass, wenn die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen nach Absatz 1 günstige Bedingungen für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte, oder besondere Bedingungen für Assistenztiere umfassen, diese günstigen oder besonderen Bedingungen einer Person oder Personen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte oder Assistenztieren, zu den gleichen Bedingungen gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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