(1)Jeder Mitgliedstaat führt die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Format in Anhang II ein.
Innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch am 5.
Juni 2028 nehmen die Mitgliedstaaten einen QR-Code und andere digitale Merkmale in die physische Version auf, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug gemäß der Festlegung in den in Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten verwenden.
(2)Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
(3)Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten zuständig.
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten.
Die für die Ausstellung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Behörde oder Stelle gilt als ein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften für die Nichteinhaltung von Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.
(4)Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird vom Wohnsitzstaat auf Antrag der Person mit Behinderungen oder einer nach den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigten Person ausgestellt oder verlängert.
Er wird innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 90 Tagen ab dem Tag der Antragstellung ausgestellt oder verlängert, es sei denn, es werden notwendige Feststellungen durchgeführt.
Die Mitgliedstaaten können den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen kostenlos ausstellen und verlängern oder eine Gebühr für die Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung erheben.
Wird eine solche Gebühr erhoben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gebühr die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigt oder Menschen mit Behinderungen nicht daran hindert oder davon abbringt, den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen zu beantragen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen alle bestehenden Parkausweise für Menschen mit Behinderungen auf Antrag des Inhabers und in jedem Fall bis zum 5.
Dezember 2029 ersetzt, die gemäß der Empfehlung 98/376/EG auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgestellt wurden.
Bis zu diesem Tag können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Parkausweise für Menschen mit Behinderungen, die vor dem 5.
Juni 2028 ausgestellt wurden, im Einklang mit der Empfehlung 98/376/EG in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen haben.
(6)Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird als physische Version ausgestellt oder verlängert.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die physische Version des Ausweises um eine digitale Version zu ergänzen, nachdem die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen festgelegt hat.
In Mitgliedstaaten, in denen die physische Version des Ausweises um eine digitale Version ergänzt wird, können Menschen mit Behinderungen die physische Version des Ausweises oder, wenn sie es wünschen, sowohl die physische als auch die digitale Version beantragen.
Die digitale Version darf nur die in Anhang II angegebenen personenbezogenen Daten für die physische Version enthalten.
Die in dieser digitalen Version enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu verschlüsseln, und es müssen technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Speichermedium nur von befugten Nutzern ausgelesen werden kann.
(7)Bis zum 5.
Dezember 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar um a) die Festlegung des QR-Codes und, sofern angemessen, anderer auf dem Stand der Technik befindlicher digitaler Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, für die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, und b) die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, mit denen die Sicherheit der physischen Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gewährleistet wird, einschließlich geeigneter Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und Interoperabilitätsfragen, z.
B. gemeinsame Anwendungen der Union für das Auslesen von digital auf der physischen Version des Ausweises gespeicherten Daten, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des einheitlichen Formats des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in Anhang II zu erlassen, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhüten, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen oder die Interoperabilität sicherzustellen.
In diesen delegierten Rechtsakten wird den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Änderungen eingeräumt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.