Art. 10 – Überwachung und Einhaltung

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Fälschung und Betrug und gehen aktiv gegen jedwede betrügerische Ausstellung, betrügerische Verwendung und Fälschung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vor.
(2)Stellt ein Mitgliedstaat eine schwere oder systematische missbräuchliche Verwendung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in seinem Hoheitsgebiet fest, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat den ausstellenden Mitgliedstaat darüber. Der ausstellende Mitgliedstaat sorgt für angemessene Folgemaßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die missbräuchliche Verwendung dieser Ausweise aus.
(3)Die Mitgliedstaaten überprüfen gegebenenfalls, ob die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Behindertenausweis bzw. dem Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen eingehalten und die damit einhergehenden Rechte — auch in Bezug auf Assistenztiere — der Menschen mit Behinderungen, die Inhaber dieser Ausweise sind, sowie der Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, gewahrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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