Art. 9 – Digitale Versionen und gemeinsame technische Spezifikationen

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um barrierefreie digitale Versionen des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die die in Anhang I bzw. Anhang II aufgeführten Datenfelder enthalten, festzulegen und die Interoperabilität sicherzustellen.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für das Speichermedium der digitalen Version des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen für Aspekte wie die Überprüfung der Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und ihrer Serien- oder Dokumentennummer, die Überprüfung ihrer Echtheit, die Verhütung von Fälschung und Betrug, das Auslesen dieser Ausweise durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Ausweise im Rahmen einer digitalen Brieftasche auf Unionsebene.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
(4)Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß den Absätzen 1 oder 2 konsultiert die Kommission Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen sowie die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) enthaltenen Grundsätzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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