(1)Jeder Mitgliedstaat führt die physische Version des Europäischen Behindertenausweises entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Format in Anhang I ein.
Innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch am 5.
Juni 2028 nehmen die Mitgliedstaaten einen QR-Code und andere digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, gemäß den in Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten in das physische Format auf.
(2)Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Behindertenausweis wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
(3)Die zuständigen Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten führen die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Behindertenausweises im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten durch.
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten.
Die für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises zuständige Behörde oder Stelle gilt als ein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften für die Nichterfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.
(4)Der Europäische Behindertenausweis wird vom Wohnsitzstaat direkt oder auf Antrag der Person mit Behinderungen oder einer nach den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigten Person ausgestellt oder verlängert.
Falls der Europäische Behindertenausweis nicht direkt ausgestellt wird, werden Menschen mit Behinderungen über die Möglichkeit, diesen Ausweis zu beantragen, informiert.
Seine Ausstellung an den Begünstigten oder seine Verlängerung erfolgt kostenfrei und innerhalb der gleichen Frist, die für die Ausstellung von Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten oder Verfahren zur Anerkennung des Behindertenstatus bzw. des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung gilt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Europäischen Behindertenausweises eine Gebühr für die im Zusammenhang mit seiner Neuausstellung entstehenden Kosten zu erheben.
Wird eine solche Gebühr erhoben, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gebühr die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigt oder Menschen mit Behinderungen nicht daran hindert oder davon abbringt, die Neuausgabe des Europäischen Behindertenausweises zu beantragen.
(5)Der Europäische Behindertenausweis wird als physische Version ausgestellt und innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen festgelegt hat, um ein barrierefreies digitales Format ergänzt.
Menschen mit Behinderungen können die physische Version des Ausweises, die digitale Version oder beide beantragen.
Die digitale Version darf nur die in Anhang I angegebenen personenbezogenen Daten für die physische Version enthalten.
Die in dieser digitalen Version enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu verschlüsseln, und es müssen technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Speichermedium nur von befugten Nutzern ausgelesen werden kann.
(6)Die Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Europäische Behindertenausweis die längste mögliche Gültigkeit aufweist, wobei gegebenenfalls der Gültigkeitsdauer von Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten oder der Dauer von Verfahren zur Anerkennung des Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Wohnsitzstaats eines Menschen mit Behinderungen ausgestellt wurden, Rechnung getragen wird.
(7)Bis zum 5.
Dezember 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar durch a) die Festlegung des QR-Codes und, sofern angemessen, anderer auf dem Stand der Technik befindlicher digitaler Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, für die physische Version des Europäischen Behindertenausweises und b) die Festlegung digitaler Merkmale, mit denen die Sicherheit der physischen Version des Europäischen Behindertenausweises gewährleistet wird, einschließlich geeigneter Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und Interoperabilitätsfragen (z.
B. gemeinsame Anwendungen der Union für das Auslesen von digital auf der physischen Version des Ausweises gespeicherten Daten, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden).
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des einheitlichen Formats des Europäischen Behindertenausweises in Anhang I zu erlassen, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhüten, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen oder die Interoperabilität sicherzustellen.
In diesen delegierten Rechtsakten wird den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Änderungen eingeräumt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.