Art. 12 – Zuständige Behörden oder Stellen und nationale Kontaktstellen

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung, die Verlängerung und den Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständig sind.
(2)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Kontaktstellen, um den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern. Bis zum 5. Juni 2025 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Kontaktstellen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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