Art. 13 – Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen aktiv angehört und einbezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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