Art. 16 – Durchsetzung und Rechtsmittel

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Instrumente vorhanden sind, mit denen die Einhaltung und die Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2)Zu den in Absatz 1 genannten Instrumenten zählen a) Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen oder von ihnen benannte Vertreter, die in ihrem Namen und mit ihrer Zustimmung bzw. der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters handeln, im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden oder Stellen über die Ausstellung, Erneuerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises oder eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen Beschwerde einlegen können; b) Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, wenn die Verpflichtungen oder Rechte, die in dieser Richtlinie und in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen sind, nicht eingehalten werden; c) Bestimmungen, wonach eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und mit ihrem Einverständnis zum Schutz ihrer Rechte in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der nach dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können: i) öffentliche Stellen; ii) private Vereinigungen, Organisationen oder andere juristische Personen mit berechtigtem Interesse daran, dass diese Richtlinie eingehalten wird, wie Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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