(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden die Informationen über die Sonderkonditionen, Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze, die sie Menschen mit Behinderungen nach den Artikeln 5 und 6 zur Verfügung stellen, öffentlich zugänglich machen, auch über ihre offiziellen Webseiten — falls vorhanden — oder in anderer angemessener Weise. Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Webseite ein, die allgemeine Informationen über das Ziel und die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen enthält, gegebenenfalls einschließlich Verweisen auf die für Ausstellung, Erneuerung und Entzug dieser Ausweise zuständigen Behörden oder Stellen. Diese Webseite umfasst auch verfügbare allgemeine Informationen über Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden für Menschen mit Behinderungen angeboten werden, und leitet die Nutzer für spezifischere Informationen an spezifische Webseiten einschlägiger Behörden weiter. Diese Webseiten können ebenso solche Informationen von privaten Anbietern auf nationaler Ebene enthalten.
(2)Ferner halten die Mitgliedstaaten private Anbieter an, Informationen über die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze, die sie nach den Artikeln 5 und 6 anbieten, in barrierefreiem Format öffentlich zugänglich zu machen.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise auf den offiziellen Webseiten der Behörden oder privaten Anbieter — falls vorhanden — oder in anderer angemessener Weise zur Verfügung gestellt, und zwar im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882.
(4)Im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht stellen Betreiber von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten gegebenenfalls sicher, dass Fahrgästen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises sind, klare Informationen über die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die in den verschiedenen Abschnitten ihrer Reise gelten, angeboten werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024
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