Art. 17 – Nichteinhaltung und Sanktionen

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten Vorschriften über angemessene Maßnahmen wie Sanktionen, die gegen Behörden, Stellen oder private Anbieter zu ergreifen sind, wenn diese die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht einhalten, und treffen alle für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen.
(2)Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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