ErwGr. 32

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Zusätzlich zur physischen Version des Europäischen Behindertenausweises sollten die Mitgliedstaaten eine digitale Version des Ausweises vorsehen; sie sollten in der Lage sein, eine digitale Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vorzusehen, nachdem technische Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden. Solche Spezifikationen sollten auf den Erfahrungen aus früheren und laufenden Arbeiten auf Unionsebene zur Digitalisierung von Zertifikaten und Dokumenten, wie dem mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingeführten digitalen COVID-Zertifikat der EU, aufbauen und sollten die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Wege einer digitalen Brieftasche auf Unionsebene ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sollten über diese Möglichkeiten informiert werden und es sollte ihnen freigestellt werden, entweder den physischen oder den digitalen Europäischen Behindertenausweis oder beide Versionen zu verwenden. In Mitgliedstaaten, in denen die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen durch eine digitale Version ergänzt wird, sollten Menschen mit Behinderungen die physische Version des Ausweises und, wenn sie dies wünschen, sowohl die digitale als auch die physische Version beantragen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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