ErwGr. 31

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Die Ausstellung, die Verlängerung und der Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in einem Mitgliedstaat sind gemäß dieser Richtlinie und den geltenden Vorschriften, Verfahren und Zuständigkeiten dieses Mitgliedstaats für die Prüfung und Anerkennung des Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und der Parkrechte für Menschen mit Behinderungen zu regeln. Stellen die Mitgliedstaaten den Europäischen Behindertenausweis direkt aus, sollten sie die Zustimmung der betreffenden Person einholen. Die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Behindertenausweises sollte kostenlos erfolgen, während die Neuausstellung dieses Ausweises im Falle des Verlusts oder der Beschädigung einer Gebühr unterliegen kann. Die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Parkausweises kann entweder kostenlos oder gegen eine Gebühr erfolgen. Die möglichen Gebühren, die für die Neuausstellung des Europäischen Behindertenausweises bei Verlust oder Beschädigung oder für die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erhoben werden, sollten weder die jeweiligen Verwaltungskosten übersteigen noch in einer solchen Höhe festgelegt werden, dass Menschen mit Behinderungen daran gehindert oder davon abgebracht werden, diese Ausweise zu erlangen oder wiederzuerlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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