ErwGr. 33

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über den Behindertenstatus des Ausweisinhabers, d. h. Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), die in eine der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung fallen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie hat im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, zu erfolgen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften geeignete Datenschutzgarantien insbesondere in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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