ErwGr. 36

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Der vorgesehene Rahmen für die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen lässt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats unberührt, den Behindertenstatus oder den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung zu prüfen und anzuerkennen oder besondere Bedingungen oder Vorzugsbehandlungen wie freien Eintritt oder ermäßigte Tarife zu bestimmten Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, auch wenn sie von Assistenztieren Gebrauch machen, oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, anzubieten. Behörden oder private Anbieter werden weder verpflichtet, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen einzuführen, noch wird eine zentrale Unionsliste der Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten erstellt. Behörden und private Anbieter können bestimmte Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen nur einer bestimmten Gruppe von Menschen mit Behinderungen anbieten, je nach den Bedürfnissen dieser bestimmten Gruppe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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