ErwGr. 37

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Ein Europäischer Behindertenausweis kann als Nachweis des Behindertenstatus erforderlich sein, um das Recht auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf entgeltlich oder unentgeltlich angebotene Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen zu den gleichen Bedingungen wahrzunehmen, die Menschen mit Behinderungen oder Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkräfte, gemäß dieser Richtlinie angeboten werden oder ihnen vorbehalten sind. Es sollte jedoch nicht eines Europäischen Behindertenausweises bedürfen, um Anspruch auf Rechte zu erhalten oder Rechte auszuüben, die in anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt sind, einschließlich jener, die besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bieten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Ist im Einklang mit dem Unionsrecht eine Behindertenbescheinigung, ein Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen erforderlich, so sollte der Europäische Behindertenausweis nicht als Nachweis für eine Behinderung erforderlich sein, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt, seine nationale Behindertenbescheinigung, seinen nationalen Behindertenausweis oder ein anderes nationales förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen mit dem Europäischen Behindertenausweis zusammenzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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