ErwGr. 38

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (19) und (EG) Nr. 987/2009 (20) des Europäischen Parlaments und des Rates, besondere beitragsabhängige oder -unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung oder Sozialhilfe im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Da das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, den gleichberechtigten Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen bei kurzen Reisen oder Kurzaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, gilt diese Richtlinie auch nicht für entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen, die für die langfristige Teilhabe, Habilitation oder Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen erbracht werden, oder für Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen angeboten werden und die sich von Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen, die diese zusätzlichen Kriterien nicht erfüllen, bereitgestellt werden, unterscheiden. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte jedoch nicht dazu genutzt werden, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die Menschen mit Behinderungen bereits angeboten werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, indem sie von der Erfüllung zusätzlicher Kriterien abhängig gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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