ErwGr. 6

DIR_2024_2841 · zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

Gemäß der VN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen unter anderem jene, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen umweltbedingten, administrativen, technologischen und gesellschaftlichen Barrieren zu einer diskriminierenden Behandlung führen können. Zweck der VN-BRK ist es folglich, die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen ohne jegliche Form der Diskriminierung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung der ihnen innewohnenden Würde, ihrer individuelle Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, und ihre Unabhängigkeit zu fördern, um so ihre volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft sowie ihre gleichberechtigte Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten. In der VN-BRK wird zudem anerkannt, dass es wichtig ist, die Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen zu achten und diese Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit zu akzeptieren, und dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Chancengleichheit und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden kann. In der VN-BRK wird festgestellt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und vorgesehen, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können. Ferner werden darin die schwierigen Bedingungen anerkannt, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder eines sonstigen Status ausgesetzt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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