(1)Die Richtlinie 91/271/EWG in der Fassung der in Anhang VII Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. August 2027 aufgehoben.
(2)Für Mayotte gelten Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie ab dem 31. Dezember 2030 sowie Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie ab dem 31. Dezember 2040. Artikel 3 Absatz 1a erster Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 1a erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/271/EWG bleiben bis zum 30. Dezember 2030 in Kraft.
(3)Für Einleitungen von kommunalem Abwasser, die von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden, die eine Abwasserfracht von 150 000 EW und mehr behandeln, gilt weiterhin Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG: a) bis zum 31. Dezember 2033 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die bis zum 1. Januar 2025 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen; b) bis zum 31. Dezember 2036 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2033 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen; c) bis zum 31. Dezember 2039 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2036 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 gilt für Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 10 000 EW und mehr weiterhin Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG a) bis zum 31. Dezember 2033 für Siedlungsgebiete, die bis zum 1. Januar 2025 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen, b) bis zum 31. Dezember 2036 für Siedlungsgebiete, die bis zum 31. Dezember 2033 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen, c) bis zum 31. Dezember 2039 für Siedlungsgebiete, die bis zum 31. Dezember 2036 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen, d) bis zum 31. Dezember 2045 für Siedlungsgebiete, die bis zum 31. Dezember 2039 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genügen müssen, e) bis zum 31. Dezember 2053 für Siedlungsgebiete, auf die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie Anwendung findet.
(4)Artikel 7 der Richtlinie 91/271/EWG gilt weiterhin bis zum 30. Dezember 2037 für Siedlungsgebiete zwischen 2 000 EW und 10 000 EW, die am 1. Januar 2025 in Küstengewässer einleiten und einer geeigneten Behandlung gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie unterziehen.
(5)Artikel 6 der Richtlinie 91/271/EWG gilt weiterhin bis zum 30. Dezember 2037 für Siedlungsgebiete, die am 1. Januar 2025 in weniger empfindliche Gebiete einleiten und einer weniger gründlichen Behandlung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie unterziehen.
(6)Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 91/271/EWG gilt für die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2028.
(7)Artikel 17 der Richtlinie 91/271/EWG und Durchführungsbeschluss 2014/431/EU der Kommission (44) gelten für die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2028.
(8)Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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