Art. 31 – Überprüfung

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Frühwarnungen an Mitgliedstaaten richten, die die in Artikel 3, 5, 6, 7, 8 und 11 festgelegten Ziele und Fristen nicht einhalten oder bei denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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