(1)Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2033 und bis zum 31. Dezember 2040 eine Evaluierung dieser Richtlinie durch, die sich insbesondere auf folgende Elemente stützt: a) die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen; b) die Datensätze gemäß Artikel 22 Absatz 1; c) relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten, einschließlich der Ergebnisse von von der Union finanzierten Forschungsprojekten; d) Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden. Diese Evaluierung enthält mindestens eine Analyse: a) der Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten zu überwachenden Parameter für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 17 Absatz 1; b) des Mehrwerts einer obligatorischen Überwachung spezifischer Parameter für die öffentliche Gesundheit; c) des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Liste der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte an die Entwicklungen bei der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte, an die besseren Kenntnisse über das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im kommunalen Abwasser und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sowie an die Daten, die sich aus den neuen Überwachungspflichten in Bezug auf Mikroschadstoffe an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ergeben, sowie eine Analyse der Notwendigkeit, die Bedingung für die Gewährung einer Ausnahme von der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zu überarbeiten; d) des Mehrwerts und der Angemessenheit der Anforderung verbindlicher nationaler Pläne zur Wasserwiederverwendung einschließlich nationaler Zielwerte und Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Unionspolitik und des Unionsrechts in Bezug auf die Wasserbewirtschaftung; e) des Ziels der Energieneutralität, um zu untersuchen, ob die Verwirklichung eines höheren Maßes an Energieautonomie des Sektors technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist und einen Nutzen für die Umwelt und das Klima bewirkt; f) der Möglichkeiten für die Messung direkter und indirekter Treibhausgasemissionen aus dem kommunalen Abwassersektor, einschließlich Emissionen anderer Treibhausgase als der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d genannten, und für die Festlegung von Anforderungen an tatsächliche Messungen im Zusammenhang mit der Überwachung, unter Berücksichtigung der vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen dargelegten aktuellsten Methoden für die Messung der Treibhausgasemissionen aus dem kommunalen Abwassersektor; g) der möglichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten festgelegten potenziell unterschiedlichen Beitragssätze für Hersteller, die in Artikel 9 Absatz 1 genannt sind, auf die Funktionsweise des Binnenmarkts; h) der Durchführbarkeit und Angemessenheit der Entwicklung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung für Produkte, die PFAS und Mikroplastik im kommunalen Abwasser verursachen, insbesondere auf der Grundlage der Überwachungsdaten gemäß Artikel 21 über PFAS und Mikroplastik in den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen; i) der Möglichkeit, Klimaneutralität im Sektor der kommunalen Abwasserbehandlung zu erreichen, und der dafür erforderlichen Zeit; j) der Durchführbarkeit und Angemessenheit der Festlegung unionsweiter Mindestquoten für Wiederverwendung und Recycling von Stickstoff aus Klärschlamm oder aus kommunalem Abwasser oder aus beidem. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Evaluierung vor, dem sie, sofern sie dies für angezeigt erachtet, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beifügt.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts erforderlich sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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