ErwGr. 24

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Die Evaluierung hat zudem gezeigt, dass der kommunale Abwasserbehandlungssektor die Möglichkeit bietet, seinen eigenen Energieverbrauch erheblich zu senken und erneuerbare Energie zu erzeugen, beispielsweise durch eine bessere Nutzung der verfügbaren Flächen in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die Solarenergieerzeugung oder durch die Erzeugung von Biogas aus Klärschlamm und durch Wärme oder kinetische Energie oder andere erneuerbare Energiequellen.
Durch die Evaluierung ist auch deutlich geworden, dass in diesem Sektor ohne klare rechtliche Verpflichtungen nur teilweise Fortschritte zu erwarten sind.
In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass der jährliche Gesamtenergieverbrauch aller kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, in denen eine Abwasserfracht von 10 000 EW und mehr behandelt wird, die in diesen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nicht übersteigt.
Um den Besonderheiten jeder einzelnen kommunalen Abwasserbehandlungsanlage gerecht zu werden, sollte das Ziel, die benötigten Investitionen zu optimieren und für die notwendige Flexibilität zur Verwirklichung des Ziels der Energieneutralität zu sorgen und gleichzeitig sicherzustellen, dass das Potenzial für die Produktion erneuerbarer Energie und für Energieeinsparungen voll ausgeschöpft wird, auf nationaler Ebene und nicht für jede einzelne Anlage erreicht werden.
Die Gesamtmenge der von Betreibern oder Eigentümern kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen in oder außerhalb der Anlage erzeugten Energie, wie Wasserkraft, Solar- oder Wärmeenergie, Windenergie oder Biogas, sollte berücksichtigt werden.
Dieses Ziel sollte über Zwischenziele schrittweise bis zum 31.
Dezember 2045 erreicht werden.
Es sollte möglich sein, 2040 und 2045 eine begrenzte Menge nichtfossiler Energie, die nicht unmittelbar mit der Behandlung von kommunalem Abwasser in Zusammenhang steht, durch die Inanspruchnahme einer an Bedingungen geknüpften Ausnahmeregelung von externen Anbietern zuzukaufen.
Erneuerbare Energie, die durch oder im Namen der Eigentümer oder Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen erzeugt wird, sollte zugekaufte erneuerbare Energie nicht umfassen.
Die Verwirklichung des Ziels der Energieneutralität wird dazu beitragen, die vermeidbaren Treibhausgasemissionen des kommunalen Abwasserbehandlungssektors deutlich zu verringern und gleichzeitig die Verwirklichung der Ziele der Klimaneutralität bis 2050 und der damit verbundenen nationalen Ziele und Unionsziele wie die in der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegten Ziele zu unterstützen.
Initiativen zur Erreichung der Energieneutralität sollten allerdings nicht zu einer Steigerung der Methan- oder Stickstoffoxidemissionen führen.
Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollten die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie erleichtern, die erforderlich sind, um die Energieneutralität im kommunalen Abwasserbehandlungssektor zu erreichen.
Die Förderung der Erzeugung von Biogas oder Solarenergie in der EU und die gleichzeitige Verbesserung der Energieeffizienzmaßnahmen im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) definierten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die optimale Nutzung der Digitalisierung, d. h. die weitestgehende Berücksichtigung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen bei der Gestaltung der Energiepolitik und bei relevanten Investitionsentscheidungen, werden auch dazu beitragen, die Energieabhängigkeit der Union im Sinne der in der Mitteilung der Kommission vom 18.
Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ genannten Ziele zu verringern.
Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Richtlinie (EU) 2018/2001, in der kommunale Abwasserbehandlungsanlagen als „Go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien identifiziert werden, d. h. als Standorte, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden.
Um für jede kommunale Abwasserbehandlungsanlage und Kanalisation durch optimale Maßnahmen das Ziel der Energieneutralität zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle vier Jahre Energieaudits im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) durchgeführt werden.
Bei diesen Audits sollten auch das Potenzial für eine Senkung des Energieverbrauchs, die kosteneffiziente Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme in der Anlage oder über ein Fernwärmesystem oder die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand der in Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegten Kriterien ermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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