ErwGr. 34

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV ergänzt die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und die Verhütung von Krankheiten ausgerichtet. Um eine optimale Nutzung der aus kommunalem Abwasser gewonnenen einschlägigen Daten über die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, sollte eine Überwachung des kommunalen Abwassers eingeführt und für Präventions- oder Frühwarnzwecke genutzt werden, beispielsweise zur Erkennung bestimmter Viren im kommunalen Abwasser als Anzeichen für das Auftreten von Epidemien oder Pandemien. Die Mitgliedstaaten sollten einen Dialog und eine Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die kommunale Abwasserbewirtschaftung zuständigen Behörden einrichten. Im Rahmen dieser Koordinierung sollten die Aufgaben, Zuständigkeiten sowie die Kosten zwischen diesen zuständigen Behörden klar aufgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Liste der für die öffentliche Gesundheit relevanten Parameter, die im kommunalen Abwasser zu überwachen sind, sowie die Häufigkeit und den Ort der Probenahmen festlegen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen unter anderem des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO); für die Aufnahme in diese Liste sollten die Mitgliedstaaten folgende Gesundheitsparameter erwägen: SARS-CoV-2 und seine Varianten, Poliovirus, Influenzavirus, neu auftretende Krankheitserreger und sonstige Parameter für die öffentliche Gesundheit, die gegebenenfalls für relevant erachtet werden. Auf der Grundlage der während der COVID-19-Pandemie gesammelten Informationen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlung (EU) 2021/472 der Kommission (22) sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, im Falle einer gesundheitlichen Notlage die einschlägigen Gesundheitsparameter im kommunalen Abwasser regelmäßig zu überwachen. Um sicherzustellen, dass harmonisierte Methoden angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten soweit wie möglich Probenahme- und Analysemethoden anwenden, die in der Empfehlung (EU) 2021/472 für die Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten dargelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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