DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sollten die Mitgliedstaaten die von der kommunalen Abwasserbewirtschaftung ausgehenden Risiken ermitteln und bewerten. Die Risikobewertung könnte ein umfassendes chemisches Screening einschließlich chemischer Gemische oder biologischer wirkungsbasierter Methoden, oder beidem, umfassen, um Stoffe zu ermitteln, die unter anderem das Leben im Wasser oder die Qualität des Trink- oder Badewassers beeinträchtigen. Auf der Grundlage dieser Risikoermittlung und soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser ergreifen als die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestanforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Im Einklang mit Artikel 191 Absatz 2 AEUV und zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder auf dessen Grundlage ergriffenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten vorrangig die Kontrolle von Schadstoffen an der Quelle fördern, um die Verschmutzung von aufnehmenden Wasserkörpern zu verhindern. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten vorbeugende Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos ergreifen, dass absichtlich und unbeabsichtigt freigesetztes Mikroplastik in kommunales Abwasser und Klärschlamm gelangen kann.
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