DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Um diese Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Teile der Anhänge in Bezug auf die Anpassung der Überwachung an dem Stand der Technik entsprechende Überwachungsmethoden, auch mit Blick auf die optimale Nutzung digitaler Instrumente und unter Berücksichtigung der in anderem einschlägigen Unionsrecht verwendeten einschlägigen Methoden, und auf die Bewertung der Ergebnisse für die Anforderungen an die Dritt- und Viertbehandlung, und auf die Anforderungen an vorherige Regelungen und spezifische Genehmigungen für Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen zu ändern und um diese Richtlinie durch die Festlegung einer kombinierten Mindestquote für die Wiederverwendung und das Recycling von Phosphor aus Klärschlamm und aus kommunalem Abwasser unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und Ressourcen sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Rückgewinnung von Phosphor zu ergänzen sowie die der Öffentlichkeit online und den Haushalten bereitgestellten Informationen zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (30) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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