DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme von Normen für die Konzeption individueller Systeme, für die Festlegung des Berichtsformats und der Ausführlichkeit der Information im Zusammenhang mit individuellen Systemen, für die Festlegung des Formats und der Methode für die Risikobewertung, die im Rahmen der Viertbehandlung zu verwenden ist, für die Annahme von Überwachungs- und Bewertungsmethoden für die Indikatoren der Viertbehandlung und die Ziele bezüglich der Energieneutralität, für die Festlegung gemeinsamer Bedingungen und Kriterien für die Anwendung der Ausnahme für bestimmte Produkte von der erweiterten Herstellerverantwortung, für die Festlegung von Methoden zur Unterstützung der Ausarbeitung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung, für die Entwicklung anderer als frachtbezogener Indikatoren für das Richtziel der Verringerung der Verschmutzung beispielsweise auf der Grundlage der Menge oder der Häufigkeit der Mischwasserüberläufe, des Volumens der eingeleiteten Siedlungsabflüsse oder anderer relevanter alternativer Indikatoren, und für die Festlegung einer Mindesthäufigkeit für Probenahmen und von Methoden zur Messung der antimikrobiellen Resistenz, der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen und der Mikroplastikbelastung in kommunalem Abwasser und in Klärschlamm, für die Festlegung einer Mindestliste einschlägiger Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, einschließlich einer Methode zur Ermittlung der einschlägigen Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, und der Kriterien für die Überarbeitung der Ausnahme einiger der zu überwachenden Schadstoffe, für die Festlegung einer harmonisierten Methode für die Messung von „Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) Gesamt“ und „Summe der PFAS“ in kommunalem Abwasser sowie für die Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der EUA zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden.
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