Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2009/21/EG

DIR_2024_3100 · zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Die Richtlinie 2009/21/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, a) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Zuständigkeiten und Pflichten als Flaggenstaaten wirksam und beständig nachkommen, und b) die Sicherheit und die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Umweltverschmutzung durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu vermeiden.“
2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Verwaltung des Mitgliedstaates, dessen Flagge das Schiff führt, und zwar in Bezug auf Schiffe, die der Zeugniserteilung unterliegen und auf Auslandsfahrten jeglicher Art eingesetzt werden.“
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ‚Schiff‘ ein Schiff oder Fahrzeug, für das ein oder mehrere Übereinkommen gelten, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und für das ein Zeugnis verlangt wird;“. b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ‚IMO-Audit‘ ein Audit, das im Einklang mit den Bestimmungen der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommenen Entschließung A.1067(28) über den Rahmen und die Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird;“. c) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „f) ‚Übereinkommen‘ die Übereinkommen einschließlich ihrer Protokolle und Änderungen, mit denen die Anwendung des III-Codes verbindlich vorgeschrieben wird, und die damit zusammenhängenden verbindlichen Codes in der jeweils geltenden Fassung; g) ‚III-Code‘ die von der IMO angenommene Entschließung A.1070(28) (im Folgenden ‚Code für die Anwendung der IMO-Instrumente‘), Teil 2, ausgenommen die Nummern 16, 18, 19, 20.3, 21, 29, 30, 31, 32, 34, 38, 39, 40 und 41 dieses Teils in der jeweils geltenden Fassung; h) ‚Flaggenstaat-Besichtiger‘ einen ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätigen und von ihr ordnungsgemäß ermächtigten öffentlichen Bediensteten, der für Besichtigungen, Kontrollen und Audits von Schiffen und Unternehmen zuständig ist, die unter die einschlägigen verbindlichen internationalen Instrumente fallen, oder diese durchführt und der die Anforderung der Unabhängigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt; i) ‚Flaggenstaat-Inspektor‘ i) einen öffentlichen Bediensteten, der ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätig ist und von dieser ordnungsgemäß ermächtigt wurde, oder ii) eine Person, die nicht ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätig ist und die auf Ad-hoc-Basis oder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats von dieser ordnungsgemäß ermächtigt wurde, Flaggenstaat-Inspektionen durchzuführen, und die die Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfüllt; j) ‚sonstige an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkende Personen‘ von der Verwaltung des Mitgliedstaats oder einer in seinem Namen handelnden anerkannten Organisation ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die Flaggenstaat-Besichtiger bei der Durchführung von Besichtigungen entsprechend den Vorgaben der Verwaltung unterstützen können und die Anforderungen an die Kommunikation, Qualifikation und Unabhängigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllen; k) ‚Flaggenstaat-Inspektion‘ eine Inspektion, die nicht zur Zeugniserteilung führt, sondern mit der geprüft wird, ob der tatsächliche Zustand des Schiffs und seiner Besatzung den mitgeführten Zeugnissen entspricht;“.
4.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, stellt er sicher, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften, einschließlich der Sicherheits-, Sozial- und Umweltnormen, erfüllt.
Eine anerkannte Organisation, die im Namen des Mitgliedstaats handelt, kann Maßnahmen ergreifen, sofern sie von dessen zuständiger Behörde hierzu ordnungsgemäß ermächtigt wurde.
Insbesondere überprüft der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die in seinem Namen handelnde anerkannte Organisation die Berichte des Flaggenstaats über das Sicherheitsniveau des Schiffs und stützt sich dabei — sofern vorhanden — auf die Inspektionsberichte und Zeugnisse, die in seiner eigenen Datenbank oder in der Datenbank für Informationen über Schiffe nach Artikel 6a — im Falle von Mitgliedstaaten, die sich für deren Nutzung der entschieden haben — enthalten sind.
Der betreffende Mitgliedstaat konsultiert erforderlichenfalls den vorherigen Flaggenstaat, um zu klären, ob etwaige von dem betreffenden Flaggenstaat ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiterhin ungelöst sind.“
5.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a Sicherheit von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen (1) Die Mitgliedstaaten wenden im internationalen Schiffsverkehr uneingeschränkt die verbindlichen Flaggenstaatbestimmungen der Übereinkommen gemäß den darin festgelegten Bedingungen auf die darin genannten Schiffe an.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, den internationalen Regeln, Vorschriften und Normen, die unter die Übereinkommen fallen, genügen; dazu gehört Folgendes: a) Sie stellen sicher, dass ein Besichtiger, der für eine anerkannte Organisation tätig ist, dieselben Aufgaben wie Flaggenstaat-Besichtiger wahrnehmen kann, wenn er hierzu von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ermächtigt wurde; und b) sie führen Flaggenstaat-Inspektionen durch, um sich zu vergewissern, dass der tatsächliche Zustand des Schiffs den mitgeführten Zeugnissen entspricht.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Flaggenstaat-Inspektionen können nach einem risikobasierten Ansatz durchgeführt werden, der folgende Kriterien umfasst: i) Berichte über Mängel und Abweichungen bei vorgeschriebenen Besichtigungen, Audits und Kontrollen, die der Flaggenstaat durchgeführt hat; ii) einschlägige Unfalluntersuchungsberichte; iii) von einer für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde ergriffene Festhaltemaßnahmen oder Betriebsbeschränkungen; iv) Überschreitungen einer von jedem Mitgliedstaat festgelegten Mängelquote für Hafenstaatkontrollen; v) Berichte über Mängel infolge von Flaggenstaat-Inspektionen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt wurden, soweit dies von den einzelnen Mitgliedstaaten für angemessen erachtet wird; vi) sonstige relevante Informationen, die der Mitgliedstaat für erforderlich hält.
Mitgliedstaaten, die einen risikobasierten Ansatz anwenden, stellen sicher, dass Schiffe, für die keine ausreichenden Daten für die Berechnung der Risikoeinstufung vorliegen, mindestens alle fünf Jahre überprüft werden.
Die Mitgliedstaaten, die keinen risikobasierten Ansatz anwenden, führen Flaggenstaat-Inspektionen nach ihren eigenen Verfahren, Anweisungen und einschlägigen Informationen im Einklang mit dem III-Code durch.
Sie stellen sicher, dass jedes Schiff mindestens alle fünf Jahre überprüft wird.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Mängel, für die Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, einschließlich Sicherheits-, Sozial- und Umweltbelangen, und die bei einer nach Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Flaggenstaat-Inspektion bestätigt oder festgestellt wurden, innerhalb eines angemessenen vom Flaggenstaat festgelegten Zeitraums behoben werden.
(4)Nach Abschluss einer Flaggenstaat-Inspektion erstellt der Flaggenstaat-Inspektor einen Bericht über deren Ergebnisse.
Artikel 4b Anforderungen an die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seiner Verwaltung angemessene Ressourcen, die der Größe und der Art seiner Flotte entsprechen und hinsichtlich der durchzuführenden Verwaltungsverfahren, Prozesse und Ressourcen notwendig sind, um insbesondere den Verpflichtungen gemäß Artikel 4a und den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nachzukommen, zur Verfügung stehen.
(2)Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine entsprechende Aufsicht über die Tätigkeiten von Flaggenstaat-Besichtigern, Flaggenstaat-Inspektoren und sonstigen an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkenden Personen sowie von anerkannten Organisationen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Kapazität für Entwurfsprüfungen und für technische Entscheidungen, die der Größe und der Art ihrer Flotte entspricht, geschaffen oder erhalten wird.
Artikel 4c Schulung und Kapazitätsaufbau (1) Die für Besichtigungen, Flaggenstaat-Inspektionen, Audits und Kontrollen von Schiffen und Unternehmen zuständigen oder diese durchführenden Personen erhalten die für die Ausübung dieser spezifischen Tätigkeiten erforderlichen Schulungen.
(2)Die Mitgliedstaaten können ein Programm für den Kapazitätsaufbau für ihre Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger entwickeln und dieses ständig aktualisieren, indem sie neuen oder zusätzlichen Verpflichtungen Rechnung tragen, die sich aus den Übereinkommen ergeben.
(3)Die Kommission organisiert mit Unterstützung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — sofern angezeigt — und auf der Grundlage der Unterstützungsersuchen der Mitgliedstaaten einschlägige Schulungsmaßnahmen für Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger.
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl.
L 208 vom 5.8.2002, S. 1);“ "
6.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen (1) Wird die Verwaltung davon unterrichtet, dass ein Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird, so überwacht sie nach den von ihr hierfür festgelegten Verfahren die Maßnahmen, mit denen das Schiff in Einklang mit den einschlägigen IMO-Übereinkommen gebracht wird.
(2)Die Mitgliedstaaten entwickeln und führen ein geeignetes Kontroll- und Überwachungsprogramm ein, um rechtzeitig auf Situationen gemäß Absatz 1 reagieren zu können.“
7.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Elektronische Informationen und elektronischer Austausch (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen über Schiffe, die ihre Flagge führen, in ihrer aktuellen Fassung spätestens am 6.
Januar 2031, in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden: a) vorgeschriebene Zeugnisse (vollständig oder vorläufig) mit Datum der Besichtigungen, gegebenenfalls zusätzliche und ergänzende Besichtigungen und Audits; b) Identifikation der Schiffe, die in den vorangegangenen zwölf Monaten vom betreffenden Mitgliedstaat ausgeflaggt wurden.
(2)Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert ein digitales interoperables Portal, das einen zentralen Zugangspunkt für die in Absatz 1 genannten Informationen bietet und es den Flaggenstaat-Inspektoren und Hafenstaatüberprüfern der Mitgliedstaaten ermöglicht, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf diese Informationen zuzugreifen.
Die Kommission stellt dieses Portal für die Mitgliedstaaten elektronisch und kostenlos zur Verfügung.
Dieses Portal darf keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen enthalten.
Die Kommission stellt die Interoperabilität des Portals mit der in Artikel 6a genannten Datenbank für Informationen über Schiffe sicher.
Dieses Portal muss bis spätestens 6.
Januar 2028 eingerichtet werden.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Funktionsweise des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Portals.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
8.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Datenbank für Informationen über Schiffe (1) Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert eine Datenbank für Informationen über Schiffe mit den in Artikel 6 genannten Informationen, die Dienste im Zusammenhang mit der Ausstellung und Prüfung elektronischer Zeugnisse für die Mitgliedstaaten bereitstellt.
Diese Datenbank für Informationen über Schiffe wird bis zum 6.
Januar 2030 eingerichtet.
Die Mitgliedstaaten können an diese Datenbank angebunden werden.
Die Datenbank kann auf der Grundlage der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) vorgesehenen Datenbank errichtet werden und ähnliche Funktionen wie die letztgenannte Datenbank bieten.
(2)Unbeschadet der nationalen Datenschutzanforderungen gilt für Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der Datenbank für Informationen über Schiffe entscheiden, Folgendes: a) Sie können Informationen über die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Flaggenstaat-Inspektionen, einschließlich Informationen über Mängel und Zeugnisse, an die Datenbank für Informationen über Schiffe weitergeben und b) sie können diese Datenbank nutzen, um elektronische Zeugnisse für ihre Schiffe auszustellen, zu unterzeichnen, zu bestätigen, zu verlängern und zu widerrufen.
Diese Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit den Anforderungen dieser Datenbank kompatibel und interoperabel sind.
(3)Die Kommission stellt sicher, dass anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Inspektionsdaten die für die Durchführung dieser Richtlinie relevanten Daten aus der Datenbank für Informationen über Schiffe abgerufen werden können.
(4)Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der Datenbank entschieden haben, erhalten Zugang zu allen Informationen, die in der Datenbank für Informationen über Schiffe gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und in dem in der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehenen Überprüfungssystem gespeichert sind.
Diese Richtlinie steht dem Austausch solcher Informationen zwischen den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten, mit der Kommission oder mit der EMSA nicht entgegen.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Datenbank, einschließlich der Bedingungen für den Zugang zu den gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an die Datenbank übermittelten Informationen durch die Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(*2) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl.
L 131 vom 28.5.2009, S. 57).“ "
9.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Überwachung der Einhaltung und der Leistung der Mitgliedstaaten (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für ein IMO-Audit ihrer Verwaltung im Einklang mit dem von der IMO beschlossenen Zyklus.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis des Audits im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit.
(2)Die Kommission erhebt bei ihren Besuchen in den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen, um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu prüfen, ob die Einhaltung der Flaggenstaatpflichten durch die Verwaltungen nach Maßgabe ihrer rechtlichen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie generell funktioniert.“
10.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Qualitätsmanagementsystem und interne Bewertung (1) Die Mitgliedstaaten setzen ein Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der Tätigkeiten ihrer Verwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten um und schreiben dieses fort.
Das Qualitätsmanagementsystem ist gemäß den international geltenden Qualitätsnormen, wie ISO-9001, zu zertifizieren.
Das Qualitätsmanagementsystem umfasst die Einzelheiten der Zuständigkeiten, der Befugnisse und der wechselseitigen Beziehungen von Personen, die Besichtigungen, Inspektionen, Audits und Kontrollen durchführen, und von Personen, die für Flaggenstaaten Tätigkeiten mit Bezug zu oder mit Auswirkungen auf die Verpflichtungen von Flaggenstaaten anordnen, ausführen oder überwachen.
Diese Zuständigkeiten sind zu dokumentieren, wobei die Art und der Umfang der Inspektionstätigkeiten anzugeben sind, die auch von Inspektoren, die nicht ausschließlich für den Flaggenstaat tätig sind, durchgeführt werden können, und zu präzisieren ist, wie diese Personen zu kommunizieren und zu berichten haben.
Im Qualitätsmanagementsystem sind die Aufgaben angegeben, die von anderen an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkenden Personen ausgeführt werden können.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Inspektoren, die nicht ausschließlich für den Flaggenstaat tätig sind, und sonstige Personen, die an der Durchführung der Besichtigungen mitwirken, eine Ausbildung und entsprechende Schulungen erhalten haben bzw. einer Aufsicht unterliegen, die den Aufgaben, zu deren Ausführung sie berechtigt sind, angemessen sind, und dass sie in der Lage sind, Anweisungen, Verfahren und Kriterien des Flaggenstaats anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte für jede Person, die Besichtigungen, Inspektionen, Audits und Kontrollen durchführt, und hinsichtlich der Unabhängigkeit in Bezug auf die durchzuführenden Arbeiten zu vermeiden.
Das Qualitätsmanagementsystem deckt bis 6.
Januar 2028 die in diesem Absatz genannten Aspekte ab.
(2)Die Mitgliedstaaten, die auf der im jüngsten Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten Liste der Staaten mit niedriger Leistung oder zwei Jahre in Folge auf der Liste der Staaten mit mittlerer Leistung aufgeführt sind, legen der Kommission spätestens vier Monate nach Veröffentlichung des Berichts der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einen Bericht über ihre Leistung als Flaggenstaat vor.
In dem Bericht sind die wichtigsten Gründe, die zu dem Festhalten geführt haben, bzw. für die Mängel, die zu dem Status ‚Staat mit niedriger Leistung‘ oder ‚Staat mit mittlerer Leistung‘ geführt haben, anzugeben und zu analysieren.“
11.
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Berichte und Überprüfung Alle fünf Jahre und erstmals spätestens bis zum 6.
Januar 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.“
12.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a Austausch bewährter Verfahren und von Erfahrungen Die Kommission organisiert den Austausch bewährter Verfahren und von Erfahrungen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und den Flaggenstaat-Sachverständigen und Flaggenstaat-Inspektoren, gegebenenfalls einschließlich anderer einschlägiger Interessenträger, für die Durchführung dieser Richtlinie.
Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die Flaggenstaat-Sachverständigen und die Flaggenstaat-Inspektoren prüfen zusammen mit der Kommission die Möglichkeit, Leitlinien für Elemente wie die Methodik für die Durchführung von Flaggenstaat-Inspektionen, den Inhalt und das Format der Berichterstattung oder den Kapazitätsaufbau zu entwickeln.
Artikel 9b Informationen und Daten Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument für die Zwecke der Erhebung von Informationen und Daten aus den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie ein.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission einmal jährlich über die Zahl der gemäß Artikel 4a durchgeführten Flaggenstaat-Inspektionen und geben für jede Flaggenstaat-Inspektion die IMO-Nummer des Schiffes, das Datum und den Ort an.“
13.
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(*3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "
14.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes Die Kommission kann Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes im Einklang mit dem Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausklammern.“
15.
In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 a) können Mitgliedstaaten, die nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Schiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, von der Verpflichtung zur Umsetzung und Durchführung des Artikels 6 dieser Richtlinie abweichen, sofern jene Voraussetzung erfüllt ist; b) können Mitgliedstaaten, die nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Schiffe verfügen und ihr Register für diese Schiffe geschlossen haben, von der Verpflichtung zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie abweichen, sofern jene Voraussetzung erfüllt ist.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von einer der Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 6.
Juli 2027 mit.
Die Kommission ist auch über alle späteren Änderungen in Kenntnis zu setzen.
Diese Mitgliedstaaten dürfen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Schiffen nicht gestatten, ihre Flagge zu führen oder diese Schiffe in ihr nationales Register eintragen, bevor sie diese Richtlinie vollständig umgesetzt und durchgeführt haben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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