Art. 4b – Anforderungen an die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung

DIR_2024_3100 · zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seiner Verwaltung angemessene Ressourcen, die der Größe und der Art seiner Flotte entsprechen und hinsichtlich der durchzuführenden Verwaltungsverfahren, Prozesse und Ressourcen notwendig sind, um insbesondere den Verpflichtungen gemäß Artikel 4a und den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nachzukommen, zur Verfügung stehen.
(2)Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine entsprechende Aufsicht über die Tätigkeiten von Flaggenstaat-Besichtigern, Flaggenstaat-Inspektoren und sonstigen an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkenden Personen sowie von anerkannten Organisationen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Kapazität für Entwurfsprüfungen und für technische Entscheidungen, die der Größe und der Art ihrer Flotte entspricht, geschaffen oder erhalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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