Art. 4a – Sicherheit von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

DIR_2024_3100 · zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

(1)Die Mitgliedstaaten wenden im internationalen Schiffsverkehr uneingeschränkt die verbindlichen Flaggenstaatbestimmungen der Übereinkommen gemäß den darin festgelegten Bedingungen auf die darin genannten Schiffe an.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, den internationalen Regeln, Vorschriften und Normen, die unter die Übereinkommen fallen, genügen; dazu gehört Folgendes: a) Sie stellen sicher, dass ein Besichtiger, der für eine anerkannte Organisation tätig ist, dieselben Aufgaben wie Flaggenstaat-Besichtiger wahrnehmen kann, wenn er hierzu von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ermächtigt wurde; und b) sie führen Flaggenstaat-Inspektionen durch, um sich zu vergewissern, dass der tatsächliche Zustand des Schiffs den mitgeführten Zeugnissen entspricht. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Flaggenstaat-Inspektionen können nach einem risikobasierten Ansatz durchgeführt werden, der folgende Kriterien umfasst: i) Berichte über Mängel und Abweichungen bei vorgeschriebenen Besichtigungen, Audits und Kontrollen, die der Flaggenstaat durchgeführt hat; ii) einschlägige Unfalluntersuchungsberichte; iii) von einer für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde ergriffene Festhaltemaßnahmen oder Betriebsbeschränkungen; iv) Überschreitungen einer von jedem Mitgliedstaat festgelegten Mängelquote für Hafenstaatkontrollen; v) Berichte über Mängel infolge von Flaggenstaat-Inspektionen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt wurden, soweit dies von den einzelnen Mitgliedstaaten für angemessen erachtet wird; vi) sonstige relevante Informationen, die der Mitgliedstaat für erforderlich hält. Mitgliedstaaten, die einen risikobasierten Ansatz anwenden, stellen sicher, dass Schiffe, für die keine ausreichenden Daten für die Berechnung der Risikoeinstufung vorliegen, mindestens alle fünf Jahre überprüft werden. Die Mitgliedstaaten, die keinen risikobasierten Ansatz anwenden, führen Flaggenstaat-Inspektionen nach ihren eigenen Verfahren, Anweisungen und einschlägigen Informationen im Einklang mit dem III-Code durch. Sie stellen sicher, dass jedes Schiff mindestens alle fünf Jahre überprüft wird.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Mängel, für die Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, einschließlich Sicherheits-, Sozial- und Umweltbelangen, und die bei einer nach Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Flaggenstaat-Inspektion bestätigt oder festgestellt wurden, innerhalb eines angemessenen vom Flaggenstaat festgelegten Zeitraums behoben werden.
(4)Nach Abschluss einer Flaggenstaat-Inspektion erstellt der Flaggenstaat-Inspektor einen Bericht über deren Ergebnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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