Art. 8 – Qualitätsmanagementsystem und interne Bewertung

DIR_2024_3100 · zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

(1)Die Mitgliedstaaten setzen ein Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der Tätigkeiten ihrer Verwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten um und schreiben dieses fort. Das Qualitätsmanagementsystem ist gemäß den international geltenden Qualitätsnormen, wie ISO-9001, zu zertifizieren. Das Qualitätsmanagementsystem umfasst die Einzelheiten der Zuständigkeiten, der Befugnisse und der wechselseitigen Beziehungen von Personen, die Besichtigungen, Inspektionen, Audits und Kontrollen durchführen, und von Personen, die für Flaggenstaaten Tätigkeiten mit Bezug zu oder mit Auswirkungen auf die Verpflichtungen von Flaggenstaaten anordnen, ausführen oder überwachen. Diese Zuständigkeiten sind zu dokumentieren, wobei die Art und der Umfang der Inspektionstätigkeiten anzugeben sind, die auch von Inspektoren, die nicht ausschließlich für den Flaggenstaat tätig sind, durchgeführt werden können, und zu präzisieren ist, wie diese Personen zu kommunizieren und zu berichten haben. Im Qualitätsmanagementsystem sind die Aufgaben angegeben, die von anderen an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkenden Personen ausgeführt werden können. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Inspektoren, die nicht ausschließlich für den Flaggenstaat tätig sind, und sonstige Personen, die an der Durchführung der Besichtigungen mitwirken, eine Ausbildung und entsprechende Schulungen erhalten haben bzw. einer Aufsicht unterliegen, die den Aufgaben, zu deren Ausführung sie berechtigt sind, angemessen sind, und dass sie in der Lage sind, Anweisungen, Verfahren und Kriterien des Flaggenstaats anzuwenden. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte für jede Person, die Besichtigungen, Inspektionen, Audits und Kontrollen durchführt, und hinsichtlich der Unabhängigkeit in Bezug auf die durchzuführenden Arbeiten zu vermeiden. Das Qualitätsmanagementsystem deckt bis 6. Januar 2028 die in diesem Absatz genannten Aspekte ab.
(2)Die Mitgliedstaaten, die auf der im jüngsten Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten Liste der Staaten mit niedriger Leistung oder zwei Jahre in Folge auf der Liste der Staaten mit mittlerer Leistung aufgeführt sind, legen der Kommission spätestens vier Monate nach Veröffentlichung des Berichts der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einen Bericht über ihre Leistung als Flaggenstaat vor. In dem Bericht sind die wichtigsten Gründe, die zu dem Festhalten geführt haben, bzw. für die Mängel, die zu dem Status ‚Staat mit niedriger Leistung‘ oder ‚Staat mit mittlerer Leistung‘ geführt haben, anzugeben und zu analysieren.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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