Art. 9b – Informationen und Daten

DIR_2024_3100 · zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument für die Zwecke der Erhebung von Informationen und Daten aus den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie ein.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission einmal jährlich über die Zahl der gemäß Artikel 4a durchgeführten Flaggenstaat-Inspektionen und geben für jede Flaggenstaat-Inspektion die IMO-Nummer des Schiffes, das Datum und den Ort an.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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