ErwGr. 8

DIR_2024_3100 · zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Um seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, sollte ein Flaggenstaat nach Abschnitt 22 des III-Codes alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Schiffe, die zum Führen seiner Flagge berechtigt sind, und Personen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, internationale Vorschriften und Normen einhalten. Insbesondere nimmt Abschnitt 22.2 Bezug auf Inspektionen, ob der tatsächliche Zustand des Schiffs und seiner Besatzung den mitgeführten Zeugnissen entspricht. Die Häufigkeit solcher Inspektionen sollte von den Mitgliedstaaten entweder auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes oder ihrer eigenen Verfahren und Anweisungen, einschließlich quantitativer oder qualitativer Kriterien, festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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