ErwGr. 10

DIR_2024_3100 · zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sollten zur Erfüllung ihrer Flaggenstaatpflichten auf angemessene Ressourcen zurückgreifen können, die der Größe und der Art ihrer Flotte entsprechen und den einschlägigen Anforderungen der IMO Rechnung tragen. Mindestkriterien und Inspektionsziele für diese Ressourcen sollten auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten, einschließlich des Einsatzes von Inspektoren, die nicht ausschließlich für den Flaggenstaat tätig sind, im Einklang mit dem III-Code festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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