Art. 10c – Veröffentlichung von Informationen

DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

(1)Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a übermittelten Informationen veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls nach Abschluss der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einen unionsweiten Überblick über die Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie, der regelmäßig aktualisiert wird. Soweit diese Informationen über Sanktionen personenbezogene Daten oder sensible Geschäftsinformationen umfassen, werden diese Informationen anonymisiert. Der Überblick muss die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Informationen enthalten.
(2)Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlangten Informationen zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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