Art. 10d – Schutz von Personen, die potenzielle Verstöße melden, und Schutz ihrer personenbezogenen Daten

DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

(1)Die Kommission entwickelt und unterhält einen vertraulichen externen Online-Meldekanal für die Entgegennahme von Meldungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) über potenzielle Verstöße gegen die vorliegende Richtlinie, öffnet den Zugang zu diesem Kanal und leitet diese Meldungen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden, die über den in Absatz 1 genannten Kanal Meldungen über Verstöße gegen diese Richtlinie entgegennehmen, Untersuchungen einleiten, gegebenenfalls entsprechend tätig werden, zeitnah Rückmeldungen geben und zu diesen Meldungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Folgemaßnahmen ergreifen.
(3)Die Kommission kann gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 22, 35 und 36 der genannten Verordnung für die betroffenen Personen einschränken, die Gegenstand der über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kanal übermittelten Meldung sind oder darin genannt werden und bei denen es sich nicht um die betroffenen Personen handelt, die die Meldung übermitteln. Diese Einschränkung darf nur für den Zeitraum gelten, der für die Prüfung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Meldungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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