Art. 16 – Umsetzung

DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2007 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)Mitgliedstaaten ohne direkten Zugang zum Meer oder ohne Seehäfen sind nicht verpflichtet, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie umzusetzen und anzuwenden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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