Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.‚Marpol-Übereinkommen 73/78‘ das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe einschließlich seiner Protokolle von 1978 und 1997 in der jeweils geltenden Fassung;
2.‚Schadstoffe‘ Stoffe, die den Anlagen I (Öl), II (als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe), III (Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden), IV (Schiffsabwasser) und V (Schiffsmüll) zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, sowie Rückstände aus Abgasreinigungssystemen;
3.‚Rückstände aus Abgasreinigungssystemen‘ jedes Material, das durch ein Behandlungssystem aus dem Waschwasser oder dem Ablaufwasser entfernt wird, oder Einleitwasser, das nicht das Einleitkriterium erfüllt, oder sonstiges Rückstandsmaterial, das aus den Abgasreinigungssystemen entfernt wird, und zwar infolge der Anwendung einer Methode zur Einhaltung der Vorschriften über die Verringerung von Emissionen im Sinne der Anlage VI Regel 4 zum Marpol-Übereinkommen 73/78, die nach den in Anlage VI Regel 14 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 festgelegten Normen als Ersatzmethode zur Emissionssenkung zum Einsatz kommt, wobei die von der IMO ausgearbeiteten Leitlinien zu berücksichtigen sind;
4.‚Einleiten‘ bzw. ‚Einleitung‘ jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache, wie in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 bestimmt;
5.‚Schiff‘ ein Seeschiff, ungeachtet seiner Flagge und seiner Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, einschließlich Tragflächenbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmendem Gerät;
6.‚juristische Person‘ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
7.‚Unternehmen‘ den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat.“
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 6. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie alle späteren Änderungen, die diese Vorschriften betreffen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024
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