Art. 8 – Verwaltungsrechtliche Sanktionen

DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

(1)Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie ein System von verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne ihrer nationalen Rechtsordnungen fest und stellen ihre Anwendung sicher. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Umsetzung dieser Richtlinie eingeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen Geldbußen umfassen, die dem Unternehmen, das für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, auferlegt werden.
(3)Sieht die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen vor, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Sanktionen, einschließlich der in Absatz 2 genannten Geldbußen, von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt werden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen erzielen. Die gemäß diesem Absatz verhängten Sanktionen müssen in jedem Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie angewandt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 6. Juli 2027 die Bestimmungen der Rechtsvorschriften mit, die sie gemäß diesem Absatz erlassen, sowie — unverzüglich — etwaige spätere Änderungen an diesen Rechtsvorschriften und spätere Änderungen, die sich auf diese Rechtsvorschriften auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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