Art. 8d – Wirksame Anwendung von Sanktionen

DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

(1)Um sicherzustellen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung und Anwendung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktion gegen ein Unternehmen oder eine andere juristische oder natürliche Person, das oder die gemäß Artikel 8 von den zuständigen Behörden als für einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 verantwortlich befunden wurde, alle relevanten Umstände des Verstoßes berücksichtigen, insbesondere a) die Art, Schwere und Dauer der Einleitung; b) das Ausmaß des Verschuldens oder der Verfehlung der verantwortlichen Person im Sinne der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats; c) die durch die Einleitung für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursachten Schäden einschließlich, falls angezeigt, ihrer Auswirkungen auf Fischerei, Tourismus und Küstengemeinden; d) die finanziellen Möglichkeiten des verantwortlichen Unternehmens oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person; e) die wirtschaftlichen Vorteile, die dem verantwortlichen Unternehmen oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person aus dem Verstoß erwachsen bzw. voraussichtlich erwachsen, soweit anwendbar; f) die Maßnahmen, die von dem verantwortlichen Unternehmen oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person ergriffen wurden, um die Einleitung zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu mindern; g) den Umfang der Zusammenarbeit des verantwortlichen Unternehmens oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person mit der zuständigen Behörde, unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die darauf abzielen, eine angemessene Inspektion oder sonstige Untersuchung durch eine zuständige Behörde zu umgehen oder zu behindern, und h) etwaige frühere Verschmutzungsdelikte von Schiffen durch das verantwortliche Unternehmen oder die andere verantwortliche juristische oder natürliche Person.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen zur Ahndung von Verstößen im Sinne dieser Richtlinie verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht in einer Höhe festlegen oder verhängen, die so niedrig ist, dass die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und der abschreckende Charakter dieser Sanktionen nicht sichergestellt sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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