Art. 4 – Verstöße und Ausnahmen

DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Gebiete als Verstöße betrachtet werden, es sei denn a) Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage I zum MARPOL-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage I Regeln 15, 34, 4.1, 4.2 oder 4.3 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie gemäß Teil II-A Abschnitt 1.1.1 des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (im Folgenden ‚Polar-Code‘); b) Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage II Regeln 13, 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie gemäß Teil II-A Abschnitt 2.1 des Polar-Codes; c) Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage III zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage III Regel 8.1 zum Marpol-Übereinkommen 73/78; d) Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage IV zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage IV Regeln 3, 11.1 und 11.3 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie gemäß Teil II-A Abschnitt 4.2 des Polar-Codes; e) Einleitungen von Schadstoffen, die Anlage V zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage V Regeln 4.1, 4.2, 5, 6.1, 6.2 und 7 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie gemäß Teil II-A Abschnitt 5.2 des Polar-Codes und f) Einleitungen von Rückständen aus Abgasreinigungssystemen erfüllen die Bedingungen gemäß Anlage VI Regeln 4, 14.1, 14.4, 14.6, 3.1.1 und 3.1.2 zum Marpol-Übereinkommen 73/78, wobei die von der IMO ausgearbeiteten Leitlinien zu berücksichtigen sind, einschließlich der Entschließung MEPC.340(77) in ihrer geltenden Fassung.
(2)Jeder Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Unternehmen oder jede andere juristische oder natürliche Person, die einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 begangen hat, zur Verantwortung gezogen wird.“
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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