DIR_2024_790 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
Nach Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen Systeme und Einrichtungen, in denen die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden (im Folgenden „multilaterale Systeme“), im Einklang mit den Anforderungen für geregelte Märkte, multilaterale Handelsplattformen (im Folgenden „MTF“) oder organisierte Handelssysteme (im Folgenden „OTF“) arbeiten. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) belegt in ihrem Abschlussbericht vom 23. März 2021 zur Funktionsweise des organisierten Handelssystems jedoch, dass der Grundsatz, dass für multilaterale Handelstätigkeiten eine Zulassung erforderlich ist, in der Union nicht gewahrt worden ist, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen multilateralen Systemen, die als geregelter Markt, MTF oder OTF zugelassen sind, und multilateralen Systemen, die nicht als solche zugelassen sind, führte. Diese Situation schuf darüber hinaus bei bestimmten Marktteilnehmern Rechtsunsicherheit bezüglich der behördlichen Erwartungen im Hinblick auf solche multilateralen Systeme. Um den Marktteilnehmern Klarheit zu verschaffen, gleiche Wettbewerbsbedingungen abzusichern, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und eine einheitliche Anwendung der Anforderung sicherzustellen, dass hybride Systeme nur dann multilaterale Handelstätigkeiten durchführen, wenn sie als geregelter Markt, als MTF oder als OTF zugelassen sind, sollte der Inhalt von Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU von der Richtlinie 2014/65/EU in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verschoben werden. Da multilaterale Systeme aus dem Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU gestrichen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aufgenommen werden, sollte die entsprechende Begriffsbestimmung für „multilaterales System“ in diese Verordnung aufgenommen werden.
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