ErwGr. 19

DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Bei der kommerziellen Kommunikation über Waren, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthalten, handelt es sich um eine Geschäftspraktik, die Verbrauchern und der Umwelt schadet, da dadurch der Verkauf derartiger Waren gefördert wird, was Verbrauchern höhere Kosten verursacht und unnötigen Ressourcenverbrauch, unnötige Abfallerzeugung und unnötige Treibhausgasemissionen zur Folge hat. Eine derartige kommerzielle Kommunikation sollte daher verboten werden, wenn dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. Bei solchen Merkmalen könnte es sich zum Beispiel um Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Es könnte sich auch um einen Konstruktions- oder Herstellungsfehler handeln, der zwar nicht zu diesem Zweck als Merkmal eingeführt wurde, aber zu einem verfrühten Ausfall der Ware führt, wenn er nicht behoben wird, sobald dem Gewerbetreibenden Informationen über das Bestehen und die Auswirkungen des Merkmals zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit diesem Verbot umfasst die kommerzielle Kommunikation Mitteilungen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Bewerbung der Ware dienen. Die Herstellung und Bereitstellung von Waren auf dem Markt stellen keine kommerzielle Kommunikation dar. Dieses Verbot sollte hauptsächlich auf Gewerbetreibende abzielen, die auch die Hersteller der Waren sind, da sie die Haltbarkeit der Waren bestimmen.
Wenn daher festgestellt wird, dass eine Ware ein Merkmal zur Begrenzung der Haltbarkeit enthält, sollte im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass sich der Hersteller dieser Ware dieses Merkmals und seiner Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware bewusst ist. Dennoch sollten Gewerbetreibende, die nicht Hersteller der Waren sind, etwa Verkäufer, von dieser Bestimmung erfasst werden, wenn ihnen zuverlässige Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen, wie z. B. eine Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder Informationen des Herstellers. Sobald dem Gewerbetreibenden derartige Informationen zur Verfügung stehen, sollte das Verbot daher unabhängig davon gelten, ob dem Gewerbetreibenden diese Informationen tatsächlich bekannt sind oder nicht, weil sie sie beispielsweise ignoriert haben. Damit eine derartige Geschäftspraktik als unlauter gilt, sollte nicht nachgewiesen werden müssen, dass der Zweck des Merkmals darin besteht, den Ersatz der betreffenden Ware zu fördern, sondern es sollte ausreichend sein, nachzuweisen, dass das Merkmal eingeführt wurde, um die Haltbarkeit der Ware zu begrenzen. Dieses Verbot ergänzt die Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfen und lässt diese im Falle einer Vertragswidrigkeit nach der Richtlinie (EU) 2019/771 unberührt. Die Verwendung von Merkmalen, durch die die Haltbarkeit der Waren begrenzt wird, sollte von Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden und die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen, unterschieden werden. Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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