DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen
Es sollte gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG auch verboten sein, Verbrauchern Informationen darüber zurückzuhalten, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirkt. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Gewerbetreibende, die für die Entwicklung von Softwareaktualisierungen verantwortlich sind, über derartige Informationen verfügen, während sich Gewerbetreibende in anderen Fällen auf zuverlässige Informationen verlassen können, die beispielsweise von Softwareentwicklern, Lieferanten oder zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt werden. Wenn ein Gewerbetreibender zum Beispiel Verbraucher auffordert, das Betriebssystem ihres Smartphones zu aktualisieren, sollte er Verbrauchern nicht Informationen zurückhalten, dass sich diese Aktualisierung negativ auf die Funktionsweise anderer Merkmale des Smartphones auswirken wird, etwa auf die Batterie, die Leistung bestimmter Anwendungen oder in Form einer allgemeinen Verlangsamung des Smartphones. Das Verbot sollte für alle Aktualisierungen gelten, einschließlich Sicherheits- und Funktionsaktualisierungen. Für Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, sollten auch Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gelten. Dies gilt unbeschadet des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2019/770.
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