ErwGr. 18

DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Softwareaktualisierungen, bei denen es sich um Sicherheitsaktualisierungen handelt, sind für die sichere Nutzung des Produkts erforderlich, während das bei Aktualisierungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale nicht der Fall ist. Daher sollte es mit der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden, eine Softwareaktualisierung als für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich darzustellen, wenn die Aktualisierung nur der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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